Die neue „Brückenteilzeit“
Wer in Teilzeit arbeiten und entsprechend seine Arbeitszeit verkürzen will kann dies per Rechtsanspruch einfordern. Bislang war dies jedoch eine Einbahnstraße: Einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr in eine Vollzeitstelle gab es nicht. Doch das hat sich zum 1. Januar 2019 geändert mit der neuen Brückenteilzeit.
Seit dem 01.01.2019 kann man seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen und danach zu einer Vollzeitstelle zurückkehren. Die neue „Brückenteilzeit“ gilt allerdings nicht für Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern und auch Mittelständler mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
Grundsätzlich ändert die Bundesregierung damit das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Kritik hierzu wurde mannigfaltig geäußert. Zum Beispiel sind von den insgesamt 5,1 Millionen teilzeitbeschäftigten Müttern in Deutschland gut 3,1 Millionen in einem Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern tätig. So ist das neue Rückkehrrecht auf eine Vollzeitstelle für fast zwei Drittel aller erwerbstätigen Mütter ohne Wirkung.
Die Arbeitgeberseite kritisiert die Brückenteilzeit zudem als starke Belastung für die Unternehmen und mahnt, dass ein solcher Anspruch nichts mit flexibler Arbeitsgestaltung zu tun hätte, sondern eine erheblich kompliziertere Personalplanung nach sich zieht.